Höhere Gewalt

Wenn Sie die Richtlinien nur teilweise erfüllen, werden die Beiträge gemäss Vorgaben der Direktzahlungsverordnung (DZV) gekürzt oder verweigert. Können Sie aufgrund höherer Gewalt direktzahlungsrelevante Anforderungen nicht erfüllen, kann der Kanton auf Kürzungen oder Streichung der Beiträge verzichten.

Als höhere Gewalt gelten:

  • Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
  • Nicht vorhersehbare Enteignung von Betriebsflächen
  • Zerstörung von Stallgebäuden
  • Naturkatastrophen
  • Seuchen, die den Tierbestand oder Teile davon befallen haben
  • Schwere Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge
  • Ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagel

Fälle von höherer Gewalt müssen durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Stelle gemeldet und die entsprechenden Beweismittel vorgelegt werden.